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Die Zahl der Bauschäden
infolge von Ausführungs- und Konstruktionsmängeln steigt stetig.
Ganz gleich ob die Gründe hierfür Kosten- und Termindruck oder
schlicht Unwissenheit sind, die Behebung und Abwicklung der Schäden
ist für alle Beteiligten ärgerlich und meist mit hohen Kosten
verbunden. Vielfach unterschätzt werden in diesem Zusammenhang die Auswirkungen von Luftundichtigkeiten in der Gebäudehülle, die nicht nur zu extrem hohen Energieverlusten, sondern auch zu erheblichen Bauschäden durch Tauwasserausfälle führen können. |
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| Diese und andere Gründe haben den Gesetzgeber
veranlasst durch verschiedene Normen und Verordnungen Höchstgrenzen
des stündlichen Luftwechsels zu definieren. Eine seit 20 Jahren anerkannte und genormte Methode, die Luftdichtheit und somit den stündlichen Luftwechsel der Gebäudehülle quantitativ zu bestimmen, ist die Blower-Door-Messung. Mit ihr wird eine natürliche Windbelastung des Gebäudes simuliert, die eine Einordnung bezüglich der Grenzwerte ermöglicht. Des Weiteren eignet sie sich auch als Kontrollinstrument zum Lokalisieren und Dokumentieren von Baumängeln. Verantwortungsbewusste Architekten und Handwerker können die Qualität der Gebäudehülle prüfen, Schwachstellen aufdecken und sich so vor Schadensansprüchen schützen. Dies kommt dem Bauwerk, und somit dem späteren Nutzer zugute, der ein Anrecht auf die Einhaltung der Anforderungen hat! Zusätzlich zu den genannten Vorteilen wird der Nachweis der Luftdichtheit nach DIN 13829 bei der Berechnung des Energiebedarfsausweises mit einem Bonus im Berechnungssatz berücksichtigt. Dieser führt zu einer Reduzierung des Jahres- Primärenergiebedarfs und ermöglicht somit nicht unerhebliche Einsparungen. |
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| Sowohl in der WärmeschutzVO`95, als auch in der Energieeinsparverordnung EnEV werden Anforderungen an die (Luft)Dichtheit gestellt. Die DIN 4108-7 ist seit Bekanntmachung im Bundesanzeiger im Juli 1998 anerkannte Regel der Technik zur WärmeschutzVO`95. Somit müssen die dort definierten Grenzwerte bei einer Überprüfung eingehalten werden. | ||||||||
| Auszug aus der Wärmeschutz
VO`95 § 4 Anforderungen an die Dichtheit |
(1) Soweit die wärmeübertragende
Umfassungsfläche durch Verschalungen oder gestoßene, überlappende
sowie plattenartige Bauteile gebildet wird, ist eine luftundurchlässige
Schicht über die gesamte Fläche einzubauen, falls nicht auf andere
Weise eine entsprechende Dichtheit sichergestellt werden kann. (3) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche müssen entsprechend dem Stand der Technik dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein. (4) Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu überprüfen, ob die Anforderungen ... erfüllt sind, gilt Anlage 4 Ziffer 2. |
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| Anlage 4 zur Wärme- schutzverordnung, Ziffer 2 |
Anforderungen an die
Dichtheit zur Begrenzung der Wärmeverluste 2.Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu überprüfen, ob die Anforderungen des § 4 Abs.1 und 3 oder des § 7 erfüllt sind, erfolgt diese Überprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die nach § 10 Abs. 2 bekannt gemacht |
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| Auszug aus der DIN 4108-7 |
Werden Messungen der
Luftdichtheit von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchgeführt,
so darf der nach DIN EN 13829 gemessene Luftvolumenstrom bei einer Druckdifferenz
zwischen innen und außen von 50 Pa bezogen auf das Raumluftvolumen 3 h-1 nicht überschreiten bzw. bezogen auf die Netto-Grundfläche 7,8 m3/(m2 h) nicht überschreiten bezogen auf das Raumluftvolumen 1,5 h-1 nicht überschreiten oder bezogen auf die Netto-Grundfläche 3,9 m3/(m2 h) nicht überschreiten Die volumenbezogene Anforderung gilt allgemein. Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren lichte Geschosshöhe 2,6 m oder weniger beträgt, darf alternativ die nettogrundflächenbezogene Anforderungsgröße benutzt werden. |
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| Auszug aus der Energieeinspar- verordnung (EnEV) § 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel |
(1) Zu errichtende
Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende
Umfassungsflächen einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig
entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit
außenliegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Anhang 4 Nr.1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr.2 einzuhalten. (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr.3 entsprechen. |
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| Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluft- wechsel (zu § 5) |
2.Nachweis der Dichtheit
des gesamten Gebäudes: Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 PA gemessene Volumenstrom- bezogen auf das beheizte Luftvolumen- bei Gebäuden nicht überschreiten. |
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| Die Energieeinsparverordnung enthält einen
Bonus für den Fall, dass die Luftdichtheit eines Gebäudes durch
ein anerkanntes Prüfverfahren nachgewiesen wird und die in der EnEV
vorgegebenen Werte (Anhang 4 Nr.2; n50= 1,5 h-1bzw. 3,0 h-1) eingehalten
werden. Bei der Berechnung des Wärmeschutznachweises (im vereinfachten Verfahren), darf die Luftwechselzahl n von 0,7 h-1 auf 0,6 h-1 in Ansatz gebracht werden. Da bedeutet eine Reduzierung der Lüftungswärmeverluste um ca. 15%! Energieeinsparverordnung, Anhang 1, Tabelle 2 Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs |
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